Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 23.01.2018)
Allgemeines
Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Softwarelizenzen sowie deren Wartung (Im Folgenden: „Vertragsprodukte“) von MESHLE GmbH (Im Folgenden: „MESHLE“ oder „Auftragnehmer“) erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Im Folgenden: „AGB“).
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. (Im Folgenden: „Auftraggeber“).
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, selbst wenn nicht noch einmal ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
Angebot
Die Angebote von MESHLE sind freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber hat stets unter Bezugnahme auf das konkrete Angebot von MESHLE zu erfolgen.
Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Auftragnehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
Die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsprodukte ist abschließend in der jeweiligen Produktbeschreibung bzw. den Spezifikationen beschrieben. Öffentliche Äußerungen betreffend der Vertragsprodukte werden nur dann Bestandteil der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden. Die in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben und Spezifikationen gelten nicht als Garantie der Beschaffenheit der Vertragsprodukte oder als sonstige Garantie, es sei denn, sie wurden vom Auftragnehmer schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Informationen und übergebenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen Beschreibungen, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Informationen und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sofern kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche Vertragsgegenstände (Hardware, Software, Unterlagen, Konzepte, Vorschläge, Testprogramme, etc.) unverzüglich vollständig an MESHLE zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht (weiter) benutzt werden.
Zur Erstellung von Angeboten, zur Erbringung von Leistungen, zum Erwerb des Nutzungsrechts der Software oder zur Erbringung von Wartung zu berücksichtigende gesetzliche bzw. behördliche Forderungen sind uns durch den Auftraggeber bekannt zu machen.
Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch MESHLE zustande oder durch Übersendung der Ware und der Rechnung. Erfolgt die Leistung durch MESHLE, ohne dass dem Auftraggeber vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Lieferung beziehungsweise mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
Wir behalten uns vor, bei der Auftragsumsetzung von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung abzuweichen, wenn rechtliche oder technische Normen bei der Umsetzung berücksichtigt werden müssen.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn wir insoweit unser Einverständnis erklärt haben. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten. Der Auftragnehmer kann Teilrechnungen erstellen.
Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte MESHLE direkt durch die Behörden des Auftraggebers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird der Auftraggeber MESHLE schadlos halten und freistellen.
Die Zahlung des Rechnungspreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr über dem dann gültigen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, eine etwaige weitere Vertragserfüllung aufgrund dieser Bedingungen oder aus sonstigem Grund im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit auszusetzen.
Soll die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten vorbehalten.
Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, wenn die Ansprüche des Käufers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Lieferungen & Leistungen
Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist. Die Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung.
Zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von MESHLE zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.
Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir mit.
In Fällen höherer Gewalt oder bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen sowie Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzüglich schriftliche Erklärung uns gegenüber ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Annahmeverzug des Auftraggebers
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Auftraggebers.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände und Software bleiben im Eigentum der MESHLE. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit MESHLE genutzt werden. Diese Vereinbarung kann zeitlich begrenzt sein. Nach Ablauf eines begrenzt eingeräumten Nutzungsrechts sind alle Gegenstände bzw. alle Teile der Software auf Kosten des Kunden unaufgefordert an MESHLE zurückzugeben. Kopien, die von der zur Verfügung gestellten Software angefertigt wurden, sind zu vernichten. Dasselbe gilt, wenn für Software vertraglich ein begrenztes Nutzungsrecht (Miete, Leasing) eingeräumt wurde.
Lizensierte Software und Firmware
Der Einsatz von Vertragsprodukten, die aus Software oder Firmware bestehen, kann davon abhängig sein, dass der Käufer zusätzliche Bedingungen akzeptiert, die in separaten Lizenzverträgen des Verkäufers oder Dritter enthalten sind und die diesen oder anderen Bedingungen, auf die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, im Fall von Widersprüchen vorgehen. Sofern kein separater Lizenzvertrag des Verkäufers existiert, wird dem Käufer gegen Bezahlung des anwendbaren Kaufpreises eine dauerhafte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz gewährt, die vom Verkäufer übermittelte Software oder Firmware nur im Objektcode zu benutzen, ohne die Berechtigung, an der Software oder Firmware Unterlizenzen zu erteilen, diese zu dekompilieren, disassemblieren, zurückzuübersetzen oder auf andere Art zu modifizieren, sofern dies nicht durch zwingendes Recht gestattet ist.
Gewährleistung
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die aufgrund dieser Bedingungen gelieferten neuen Vertragsprodukte für einen Zeitraum von 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung frei von Material-, Verarbeitungs- und Konstruktionsfehlern sind. Für aufgrund dieser Gewährleistung reparierte oder ausgetauschte Vertragsprodukte wird ebenfalls für eine Dauer von sechs 6 Monaten ab Datum der Versendung an den Auftraggeber oder für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für dieses besondere Vertragsprodukt Gewähr geleistet, je nachdem, was länger ist.
Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten, die nicht von Auftragnehmer autorisiert sind unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Besteller gegen den Lieferer gilt ferner das im vorangegangenen Absatz genannte entsprechend.
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in einer gesonderten Vereinbarung gewährleistet der Auftragnehmer, dass die aufgrund dieser Bedingungen gelieferten Standardsoftware und/oder in gelieferter Hardware festenthaltenen Softwareprodukte bei Benutzung mit der vom Auftragnehmer spezifizierten Hardware in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Installations- und Benutzungserfordernissen, 12 Monate lang ab Datum der erfolgten Ablieferung funktionieren. Die Gewährleistung für Software-Fehler erstreckt sich nur auf solche Mängel, die die Verwendung für den Auftraggeber zu dem vereinbarten Zweck unbrauchbar oder unzumutbar aufwendig macht. Der Auftragnehmer macht keine Zusicherung und gewährleistet nicht, weder ausdrücklich noch stillschweigend, dass die Software- oder Firmwareprodukte ohne Unterbrechung und fehlerfrei funktionieren, oder dass die darin enthaltenen Funktionen den Anforderungen des Käufers oder des von ihm beabsichtigten Gebrauchs genügen.
Für diejenigen Waren, die MESHLE ihrerseits von Zulieferanten bezogen hat, leistet MESHLE lediglich Gewähr im Rahmen der MESHLE gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. MESHLE leistet bei den von ihr gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüberhinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leistet MESHLE nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von MESHLE im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Für den Fall von Vorarbeiten oder sonstige Leistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere für die Beistellung von Hard- oder Software, übernimmt MESHLE keine wie immer geartete Haftung.
Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt MESHLE etwaige Garantie- und Gewährleitungszusagen gegen Hersteller und Lieferanten von MESHLE in vollem Umfang an den Auftraggeber weiter, jedoch ohne dafür selbst einzustehen.
Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Garantie dar. Eine Garantie ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von MESHLE ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. MESHLE gewährleistet nicht, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind zudem insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers, Betrieb mit falscher Strom- und/oder Spannungsart sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Flüssigkeiten aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder
soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Export- und Importgenehmigungen
Von MESHLE gelieferte Produkte und technisches know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig informieren. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der MESHLE, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber MESHLE.
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Bei Lieferungen von Elektro-und Elektronikgeräten im Sinne von § 2 i.V.m. Anhang I des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro-und Elektronikgeräten (ElektroG) an Unternehmen (B2B-Lieferungen) ist der Auftraggeber verpflichtet, das Produkt nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt die MESHLE von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat Unternehmen, an welche er die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräten im vorbenannten Sinne weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die Kaufsache weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen oder die bei der MESHLE entstandenen Kosten zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Produkte zu ersetzen.
Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
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